Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720 FIG CH-LU

§ 4 Fischereigesetz (FiG) - Ablösung von Sonderrechten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 FiG · Ablösung von Sonderrechten

1. Der Regierungsrat kann Sonderrechte, sogenannte private Fischenzen, gegen Entschädigung ablösen, wenn die Berechtigten sie während acht Jahren nicht ausüben, sie parzellieren oder veräussern.

2. Die Entschädigung wird im Streitfall nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 1970 festgesetzt.

← § 3 FiG Fischereigesetz (FiG) - Zweck § 5 FiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →