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FIG
CH-LU
§ 4 Fischereigesetz (FiG) - Ablösung von Sonderrechten
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 FiG · Ablösung von Sonderrechten
1. Der Regierungsrat kann Sonderrechte, sogenannte private Fischenzen, gegen Entschädigung ablösen, wenn die Berechtigten sie während acht Jahren nicht ausüben, sie parzellieren oder veräussern.
2. Die Entschädigung wird im Streitfall nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 1970 festgesetzt.