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720 FIG CH-LU

§ 39 Fischereigesetz (FiG) - Strafverfolgung

Widerhandlungen
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§ 39 FiG · Strafverfolgung

1. Die Verfolgung und die Verurteilung von Widerhandlungen richten sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.

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