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720 FIG CH-LU

§ 38 Fischereigesetz (FiG) - Strafbestimmungen

Widerhandlungen
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§ 38 FiG · Strafbestimmungen

1. Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 11 Absatz 2, 19, 20 Absatz 2, 23, 28, 31 Absatz 2 und 33 dieses Gesetzes oder gegen ein Verbot, das in der gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnung enthalten ist, werden mit Busse bestraft.

2. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.

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