720
FIG
CH-LU
§ 38 Fischereigesetz (FiG) - Strafbestimmungen
Widerhandlungen
§ 38 FiG · Strafbestimmungen
1. Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 11 Absatz 2, 19, 20 Absatz 2, 23, 28, 31 Absatz 2 und 33 dieses Gesetzes oder gegen ein Verbot, das in der gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnung enthalten ist, werden mit Busse bestraft.
2. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.