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720 FIG CH-LU

§ 33 Fischereigesetz (FiG) - Sonderfänge

Förderung der Fischerei
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§ 33 FiG · Sonderfänge

1. Sonderfänge im Sinn von Artikel 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle.

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