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FIG
CH-LU
§ 31 Fischereigesetz (FiG) - Fisch- und Krebseinsätze
Förderung der Fischerei
§ 31 FiG · Fisch- und Krebseinsätze
1. Fisch- und Krebseinsätze müssen fischereiwirtschaftlich und ökologisch sinnvoll sein.
2. Fisch- und Krebseinsätze sind vorgängig der zuständigen Dienststelle mitzuteilen. Diese kann bei Bedarf Bedingungen oder Auflagen vorsehen oder Einsätze untersagen.
3. Die Inhaberinnen und Inhaber von Sonderrechten haben an die Kosten der Fisch- und Krebseinsätze in das betreffende Gewässer einen angemessenen Beitrag zu leisten.