Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720 FIG CH-LU

§ 31 Fischereigesetz (FiG) - Fisch- und Krebseinsätze

Förderung der Fischerei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 FiG · Fisch- und Krebseinsätze

1. Fisch- und Krebseinsätze müssen fischereiwirtschaftlich und ökologisch sinnvoll sein.

2. Fisch- und Krebseinsätze sind vorgängig der zuständigen Dienststelle mitzuteilen. Diese kann bei Bedarf Bedingungen oder Auflagen vorsehen oder Einsätze untersagen.

3. Die Inhaberinnen und Inhaber von Sonderrechten haben an die Kosten der Fisch- und Krebseinsätze in das betreffende Gewässer einen angemessenen Beitrag zu leisten.

← § 30 FiG Fischereigesetz (FiG) - Zweck § 32 FiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →