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FIG
CH-LU
§ 30 Fischereigesetz (FiG) - Grundsatz
Förderung der Fischerei
§ 30 FiG · Grundsatz
1. Der Kanton unterstützt Bestrebungen zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei und zur ökologisch angemessenen Hebung des Fisch- und Krebsbestands im Rahmen des im Voranschlag genehmigten Kredits.