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FIG
CH-LU
§ 3 Fischereigesetz (FiG) - Staatsregal
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 FiG · Staatsregal
1. Die Fischerei ist Staatsregal.
2. Der Kanton verleiht das Recht zur Ausübung der Fischerei durch die Verpachtung von Fischereirevieren, durch die Ausgabe von Patenten und mit der Freiangelfischerei unter Vorbehalt von Sonderrechten.
3. Er übernimmt keine Garantie für den Fisch- und Krebsbestand.