720
FIG
CH-LU
§ 28 Fischereigesetz (FiG) - Fang- und Besatzstatistik
Grundlagenbeschaffung
§ 28 FiG · Fang- und Besatzstatistik
1. Pächterinnen und Pächter, Gäste sowie Patentinhaberinnen und -inhaber haben der zuständigen Dienststelle jährlich die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben zu machen. Die Fang- und Besatzstatistik hat das Kalenderjahr zu umfassen.