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720 FIG CH-LU

§ 28 Fischereigesetz (FiG) - Fang- und Besatzstatistik

Grundlagenbeschaffung
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§ 28 FiG · Fang- und Besatzstatistik

1. Pächterinnen und Pächter, Gäste sowie Patentinhaberinnen und -inhaber haben der zuständigen Dienststelle jährlich die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben zu machen. Die Fang- und Besatzstatistik hat das Kalenderjahr zu umfassen.

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