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FIG
CH-LU
§ 27 Fischereigesetz (FiG) - Schutz von Lebensgemeinschaften
Schutz der Lebensräume
§ 27 FiG · Schutz von Lebensgemeinschaften
1. Die zuständige Dienststelle kann zum Schutz, zur Verbesserung oder zur Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften an und in Gewässern zeitliche und örtliche Fangeinschränkungen erlassen.