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720 FIG CH-LU

§ 27 Fischereigesetz (FiG) - Schutz von Lebensgemeinschaften

Schutz der Lebensräume
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§ 27 FiG · Schutz von Lebensgemeinschaften

1. Die zuständige Dienststelle kann zum Schutz, zur Verbesserung oder zur Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften an und in Gewässern zeitliche und örtliche Fangeinschränkungen erlassen.

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