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FIG
CH-LU
§ 26 Fischereigesetz (FiG) - Lebensräume für gefährdete Arten und Rassen
Schutz der Lebensräume
§ 26 FiG · Lebensräume für gefährdete Arten und Rassen
1. Die zuständige Dienststelle bezeichnet die Gewässerabschnitte, in denen gemäss der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993 als gefährdet geltende Fische und Krebse leben.
2. Sie kann zum Schutz, zur Verbesserung oder zur Wiederherstellung der Lebensräume gefährdeter Arten und Rassen von Fischen und Krebsen die erforderlichen Massnahmen anordnen.