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FIG
CH-LU
§ 25 Fischereigesetz (FiG) - Eingriffe und Massnahmen
Schutz der Lebensräume
§ 25 FiG · Eingriffe und Massnahmen
1. Technische Eingriffe in die Gewässer gemäss dem Artikel 8 und Massnahmen nach den Artikeln 9 und 10 des Bundesgesetzes über die Fischerei erfordern eine Bewilligung der zuständigen Dienststelle.