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720 FIG CH-LU

§ 24 Fischereigesetz (FiG) - Grundsatz

Schutz der Lebensräume
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§ 24 FiG · Grundsatz

1. Die Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren sind zu erhalten.

2. Zur Verbesserung der Lebensräume von Fischen und Krebsen ist, unter Berücksichtigung der fischereilichen Anliegen, bei allen Eingriffen in Fischgewässer den Ansprüchen der Wassertiere Rechnung zu tragen.

3. Zerstörte Lebensräume sind nach Möglichkeit wiederherzustellen.

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