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FIG
CH-LU
§ 23 Fischereigesetz (FiG) - Tierschutz
Ausübung der Fischerei
§ 23 FiG · Tierschutz
1. Es ist verboten, Fische und Krebse beim Fang unnötig zu verletzen oder zu schädigen.
2. Gefangene und behändigte Fische und Krebse sind fachgerecht zu hältern, zu behandeln und zu töten.