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FIG
CH-LU
§ 22 Fischereigesetz (FiG) - Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
Ausübung der Fischerei
§ 22 FiG · Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
1. Zur Regelung der nachhaltigen Nutzung und zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt erlässt der Regierungsrat Bestimmungen über
a. Schonzeiten und Fangmindestmasse,
b. zeitliche und örtliche Fangeinschränkungen,
c. die erlaubten Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung,
d. den Fang und die Verwendung von Köderfischen,
e. den Fang von Fischnährtieren und
f. das Zurückversetzen von geschonten Fischen und Krebsen.