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FIG
CH-LU
§ 21 Fischereigesetz (FiG) - Uferbegehungsrecht
Ausübung der Fischerei
§ 21 FiG · Uferbegehungsrecht
1. Pächterinnen und Pächter, Gäste sowie Patentinhaberinnen und -inhaber dürfen die Ufer begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist. Die Ersatzpflicht für daraus entstehenden Schaden richtet sich nach den Haftpflichtbestimmungen des Bundesrechts.
2. Vorbehalten bleiben kantonale und kommunale Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes, die das Uferbegehungsrecht einschränken.