Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720 FIG CH-LU

§ 20 Fischereigesetz (FiG) - Ausweis

Ausübung der Fischerei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 FiG · Ausweis

1. Die zuständige Dienststelle stellt den Pächterinnen und Pächtern, den Gästen und den Patentinhaberinnen und -inhabern gegen Gebühr einen Ausweis über ihre Fischereiberechtigung aus. Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühr in der Verordnung fest.

2. Die Berechtigten haben den Ausweis beim Fischen auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

← § 19 FiG Fischereigesetz (FiG) - Zweck § 21 FiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →