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FIG
CH-LU
§ 20 Fischereigesetz (FiG) - Ausweis
Ausübung der Fischerei
§ 20 FiG · Ausweis
1. Die zuständige Dienststelle stellt den Pächterinnen und Pächtern, den Gästen und den Patentinhaberinnen und -inhabern gegen Gebühr einen Ausweis über ihre Fischereiberechtigung aus. Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühr in der Verordnung fest.
2. Die Berechtigten haben den Ausweis beim Fischen auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.