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FIG
CH-LU
§ 2 Fischereigesetz (FiG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 FiG · Geltungsbereich
1. Das Gesetz gilt
a. für alle öffentlichen Gewässer,
b. für private Gewässer (Kanäle, Weiher, Teiche usw.), soweit sie mit öffentlichen Gewässern verbunden sind und Fische und Krebse auf natürliche Weise in sie gelangen können.
2. Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten ausschliesslich die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften (Art. 2 Abs. 2 Bundesgesetz über die Fischerei).