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FIG
CH-LU
§ 19 Fischereigesetz (FiG) - Voraussetzung
Ausübung der Fischerei
§ 19 FiG · Voraussetzung
1. Die Fischerei darf nur ausüben, wer aufgrund einer Fischereipacht, eines Patents oder als Freianglerin oder -angler dazu berechtigt ist.