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720 FIG CH-LU

§ 19 Fischereigesetz (FiG) - Voraussetzung

Ausübung der Fischerei
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§ 19 FiG · Voraussetzung

1. Die Fischerei darf nur ausüben, wer aufgrund einer Fischereipacht, eines Patents oder als Freianglerin oder -angler dazu berechtigt ist.

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