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720 FIG CH-LU

§ 18 Fischereigesetz (FiG)

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Freiangelfischerei
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§ 18 FiG

1. Im luzernischen Teil des Vierwaldstättersees und im Sempachersee ist das Fischen mit der einfachen Angel von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und Gebühren gestattet, soweit Sonderrechte Dritter dies nicht ausschliessen.

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