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720 FIG CH-LU

§ 17 Fischereigesetz (FiG) - Personelle Voraussetzungen

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipatente
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§ 17 FiG · Personelle Voraussetzungen

1. Fischereipatente werden Personen erteilt, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben. Sie haben sich über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen, sofern sie sich für ein Jahrespatent bewerben.

2. Das Berufsfischerpatent wird nur volljährigen Personen erteilt, die eine durch den Bund anerkannte Berufsprüfung bestanden haben oder sich über einen gleichwertigen Abschluss an einer anerkannten Fischereifachschule ausweisen können.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

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