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720 FIG CH-LU

§ 12 Fischereigesetz (FiG) - Personelle Voraussetzungen

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipacht
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§ 12 FiG · Personelle Voraussetzungen

1. Die Pächterinnen und Pächter müssen volljährig sein. Sie haben sich über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen.

2. Gäste müssen das zwölfte Altersjahr vollendet haben.

3. Berufsfischerinnen und -fischer müssen eine durch den Bund anerkannte Berufsprüfung bestanden haben oder sich über einen gleichwertigen Abschluss an einer anerkannten Fischereifachschule ausweisen können.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

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