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720 FIG CH-LU

§ 11 Fischereigesetz (FiG) - Pachtzins

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipacht
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§ 11 FiG · Pachtzins

1. Der Pachtzins ist jährlich im Voraus bis am 31. Dezember an die zuständige Dienststelle zu bezahlen.

2. Vor der Bezahlung des Pachtzinses darf nicht gefischt werden.

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