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FIG
CH-LU
§ 11 Fischereigesetz (FiG) - Pachtzins
Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipacht
§ 11 FiG · Pachtzins
1. Der Pachtzins ist jährlich im Voraus bis am 31. Dezember an die zuständige Dienststelle zu bezahlen.
2. Vor der Bezahlung des Pachtzinses darf nicht gefischt werden.