720
FIG
CH-LU
§ 1 Fischereigesetz (FiG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 FiG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt
a. die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen,
b. bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen,
c. eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände zu gewährleisten.