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720 FIG CH-LU

Fischereigesetz (FiG) - Zweck (FIG)

42 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (42)

Gesetzestext (42 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz bezweckt

a. die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen,

b. bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen,

c. eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände zu gewährleisten.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Gesetz gilt

a. für alle öffentlichen Gewässer,

b. für private Gewässer (Kanäle, Weiher, Teiche usw.), soweit sie mit öffentlichen Gewässern verbunden sind und Fische und Krebse auf natürliche Weise in sie gelangen können.

2. Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten ausschliesslich die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften (Art. 2 Abs. 2 Bundesgesetz über die Fischerei).

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Fischerei ist Staatsregal.

2. Der Kanton verleiht das Recht zur Ausübung der Fischerei durch die Verpachtung von Fischereirevieren, durch die Ausgabe von Patenten und mit der Freiangelfischerei unter Vorbehalt von Sonderrechten.

3. Er übernimmt keine Garantie für den Fisch- und Krebsbestand.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Regierungsrat kann Sonderrechte, sogenannte private Fischenzen, gegen Entschädigung ablösen, wenn die Berechtigten sie während acht Jahren nicht ausüben, sie parzellieren oder veräussern.

2. Die Entschädigung wird im Streitfall nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 1970 festgesetzt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Als Berufsfischerin oder -fischer gilt, wer den Fischfang hauptberuflich und vorwiegend mit Netzen, Garnen und Reusen ausübt.

2. Als Sportfischerin oder -fischer gilt, wer den Fischfang als Freizeitbeschäftigung und zur Erholung ausübt und in der Regel nur Angelgeräte verwendet.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die fischereirechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.

2. Das zuständige Departement verwaltet das Fischereiregal und übt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei aus.

3. Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das zuständige Departement wählt kantonale Fischereiaufseherinnen und -aufseher.

2. Pächterinnen und Pächter sowie Inhaberinnen und Inhaber von Sonderrechten können auf ihre Kosten private Fischereiaufseherinnen und -aufseher einsetzen. Deren Einsatz bedarf der Genehmigung der zuständigen Dienststelle.

3. ...

3bis. Die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher erheben bei Widerhandlungen gegen eidgenössisches oder kantonales Fischereirecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellen und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Befugnisse und Pflichten sowie die Aus- und Weiterbildung der kantonalen und der privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher.

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipacht

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Gewässer, die für die Fischerei verpachtet werden.

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipacht

1. Die zuständige Dienststelle bestimmt die Grenzen der Fischereireviere nach den anerkannten Grundsätzen der Fischerei.

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipacht

1. Die zuständige Dienststelle legt vor jeder Verpachtung den Schatzungswert der Fischereireviere fest.

2. Der Schatzungswert richtet sich nach dem Nutzungswert des Fischereireviers bei Pachtbeginn.

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipacht

1. Fischereiberechtigte sind Pächterinnen und Pächter sowie Gäste.

2. Die zuständige Dienststelle legt zu Beginn der Pachtperiode für jedes Fischereirevier die Mindestzahl der Pächterinnen und Pächter und die Höchstzahl der Fischereiberechtigten fest. Sie kann bei Eintritt besonderer Verhältnisse die festgelegte Höchstzahl der Fischereiberechtigten während der Pachtdauer ändern.

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipacht

1. Die zuständige Dienststelle verpachtet die Fischereireviere aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung für die Dauer von acht Jahren. Bewerben sich mehrere Gruppen um ein Fischereirevier, führt sie eine öffentliche Versteigerung durch.

2. Wird der von der zuständigen Dienststelle festgelegte Schatzungswert bei einer Versteigerung um mehr als 50 Prozent überboten, wird das Fischereirevier zum Pachtzins von 150 Prozent des Schatzungswerts an allfällige bisherige Pächterinnen und Pächter vergeben. Sind keine bisherigen Pächterinnen und Pächter vorhanden, wird das Fischereirevier zum Höchstangebot vergeben.

3. Als bisherige Pächterin oder bisheriger Pächter gilt, wer das Fischereirevier während der letzten fünf Jahre vor der Versteigerung bewirtschaftet hat.

4. Wurde das Fischereirevier bisher von einer Pächtergruppe bewirtschaftet, gilt das Vorrecht nur, wenn die Mehrheit dieser Gruppe erneut an der Versteigerung teilnimmt.

5. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipacht

1. Der Pachtzins ist jährlich im Voraus bis am 31. Dezember an die zuständige Dienststelle zu bezahlen.

2. Vor der Bezahlung des Pachtzinses darf nicht gefischt werden.

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipacht

1. Die Pächterinnen und Pächter müssen volljährig sein. Sie haben sich über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen.

2. Gäste müssen das zwölfte Altersjahr vollendet haben.

3. Berufsfischerinnen und -fischer müssen eine durch den Bund anerkannte Berufsprüfung bestanden haben oder sich über einen gleichwertigen Abschluss an einer anerkannten Fischereifachschule ausweisen können.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipacht

1. Die gleiche Person darf höchstens in zwei Fischereirevieren im Kanton Luzern fischereiberechtigt sein.

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipatente

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Gewässer, für die Fischereipatente ausgegeben werden.

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipatente

1. Die Fischereipatente werden von der zuständigen Dienststelle erteilt.

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipatente

1. Die Patentdauer beträgt höchstens ein Jahr.

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Fischereipatente

1. Fischereipatente werden Personen erteilt, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben. Sie haben sich über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen, sofern sie sich für ein Jahrespatent bewerben.

2. Das Berufsfischerpatent wird nur volljährigen Personen erteilt, die eine durch den Bund anerkannte Berufsprüfung bestanden haben oder sich über einen gleichwertigen Abschluss an einer anerkannten Fischereifachschule ausweisen können.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei - Freiangelfischerei

1. Im luzernischen Teil des Vierwaldstättersees und im Sempachersee ist das Fischen mit der einfachen Angel von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und Gebühren gestattet, soweit Sonderrechte Dritter dies nicht ausschliessen.

Ausübung der Fischerei

1. Die Fischerei darf nur ausüben, wer aufgrund einer Fischereipacht, eines Patents oder als Freianglerin oder -angler dazu berechtigt ist.

Ausübung der Fischerei

1. Die zuständige Dienststelle stellt den Pächterinnen und Pächtern, den Gästen und den Patentinhaberinnen und -inhabern gegen Gebühr einen Ausweis über ihre Fischereiberechtigung aus. Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühr in der Verordnung fest.

2. Die Berechtigten haben den Ausweis beim Fischen auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Ausübung der Fischerei

1. Pächterinnen und Pächter, Gäste sowie Patentinhaberinnen und -inhaber dürfen die Ufer begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist. Die Ersatzpflicht für daraus entstehenden Schaden richtet sich nach den Haftpflichtbestimmungen des Bundesrechts.

2. Vorbehalten bleiben kantonale und kommunale Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes, die das Uferbegehungsrecht einschränken.

Ausübung der Fischerei

1. Zur Regelung der nachhaltigen Nutzung und zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt erlässt der Regierungsrat Bestimmungen über

a. Schonzeiten und Fangmindestmasse,

b. zeitliche und örtliche Fangeinschränkungen,

c. die erlaubten Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung,

d. den Fang und die Verwendung von Köderfischen,

e. den Fang von Fischnährtieren und

f. das Zurückversetzen von geschonten Fischen und Krebsen.

Ausübung der Fischerei

1. Es ist verboten, Fische und Krebse beim Fang unnötig zu verletzen oder zu schädigen.

2. Gefangene und behändigte Fische und Krebse sind fachgerecht zu hältern, zu behandeln und zu töten.

Schutz der Lebensräume

1. Die Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren sind zu erhalten.

2. Zur Verbesserung der Lebensräume von Fischen und Krebsen ist, unter Berücksichtigung der fischereilichen Anliegen, bei allen Eingriffen in Fischgewässer den Ansprüchen der Wassertiere Rechnung zu tragen.

3. Zerstörte Lebensräume sind nach Möglichkeit wiederherzustellen.

Schutz der Lebensräume

1. Technische Eingriffe in die Gewässer gemäss dem Artikel 8 und Massnahmen nach den Artikeln 9 und 10 des Bundesgesetzes über die Fischerei erfordern eine Bewilligung der zuständigen Dienststelle.

Schutz der Lebensräume

1. Die zuständige Dienststelle bezeichnet die Gewässerabschnitte, in denen gemäss der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993 als gefährdet geltende Fische und Krebse leben.

2. Sie kann zum Schutz, zur Verbesserung oder zur Wiederherstellung der Lebensräume gefährdeter Arten und Rassen von Fischen und Krebsen die erforderlichen Massnahmen anordnen.

Schutz der Lebensräume

1. Die zuständige Dienststelle kann zum Schutz, zur Verbesserung oder zur Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften an und in Gewässern zeitliche und örtliche Fangeinschränkungen erlassen.

Grundlagenbeschaffung

1. Pächterinnen und Pächter, Gäste sowie Patentinhaberinnen und -inhaber haben der zuständigen Dienststelle jährlich die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben zu machen. Die Fang- und Besatzstatistik hat das Kalenderjahr zu umfassen.

Grundlagenbeschaffung

1. Die zuständige Dienststelle erhebt periodisch die Zusammensetzung der Fisch- und Krebsbestände.

Förderung der Fischerei

1. Der Kanton unterstützt Bestrebungen zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei und zur ökologisch angemessenen Hebung des Fisch- und Krebsbestands im Rahmen des im Voranschlag genehmigten Kredits.

Förderung der Fischerei

1. Fisch- und Krebseinsätze müssen fischereiwirtschaftlich und ökologisch sinnvoll sein.

2. Fisch- und Krebseinsätze sind vorgängig der zuständigen Dienststelle mitzuteilen. Diese kann bei Bedarf Bedingungen oder Auflagen vorsehen oder Einsätze untersagen.

3. Die Inhaberinnen und Inhaber von Sonderrechten haben an die Kosten der Fisch- und Krebseinsätze in das betreffende Gewässer einen angemessenen Beitrag zu leisten.

Förderung der Fischerei

1. Für die Fischzucht kann die zuständige Dienststelle geeignete Anlagen betreiben.

Förderung der Fischerei

1. Sonderfänge im Sinn von Artikel 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle.

Widerhandlungen

1. Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 11 Absatz 2, 19, 20 Absatz 2, 23, 28, 31 Absatz 2 und 33 dieses Gesetzes oder gegen ein Verbot, das in der gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnung enthalten ist, werden mit Busse bestraft.

2. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.

Widerhandlungen

1. Die Verfolgung und die Verurteilung von Widerhandlungen richten sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.

Widerhandlungen

1. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung fischereirechtlicher Bestimmungen kann die zuständige Dienststelle die Fischereiberechtigung entziehen.

Rechtsschutz

1. Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.

2. Verfügungen nach diesem Gesetz, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen ergehen, sind nach den jeweils massgebenden Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes, des Strassengesetzes, des Weggesetzes oder des Wasserbaugesetzes anfechtbar.

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen gegen Entscheide und Beschlüsse nach den §§ 6, 7, 8 Absatz 1, 9 Absatz 2, 14 und 26 Absatz 1 dieses Gesetzes.

Schlussbestimmungen

1. Das Fischereigesetz vom 20. März 1979 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Pächterin oder Pächter oder als Inhaberin oder Inhaber eines Jahrespatents fischereiberechtigt war, ist vom Nachweis der notwendigen fischereilichen Kenntnisse befreit.

Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes am 1. Oktober 1997 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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