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72 BOM CH-LU

§ 8 Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin (BOM) - Inkrafttreten

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§ 8 BOM · Inkrafttreten

1. Dieser Grossratsbeschluss tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

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