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72 BOM CH-LU

§ 7 Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin (BOM) - Aufhebung eines Erlasses

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§ 7 BOM · Aufhebung eines Erlasses

1. Die Besoldungsordnung für die obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom 1. Juli 1974 wird aufgehoben.

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