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BOM
CH-LU
§ 7 Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin (BOM) - Aufhebung eines Erlasses
§ 7 BOM · Aufhebung eines Erlasses
1. Die Besoldungsordnung für die obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom 1. Juli 1974 wird aufgehoben.