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72 BOM CH-LU

§ 6 Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin (BOM) - Weitere Leistungen

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§ 6 BOM · Weitere Leistungen

1. Für die Sozialzulagen, das Dienstaltersgeschenk, die überobligatorischen Leistungen bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie für die Leistungen im Todesfall gelten die Bestimmungen für das Staatspersonal.

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