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BOM
CH-LU
§ 6 Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin (BOM) - Weitere Leistungen
§ 6 BOM · Weitere Leistungen
1. Für die Sozialzulagen, das Dienstaltersgeschenk, die überobligatorischen Leistungen bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie für die Leistungen im Todesfall gelten die Bestimmungen für das Staatspersonal.