§ 5c Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin (BOM) - Besoldungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit
§ 5c BOM · Besoldungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit
1. Die Fortzahlung der Besoldung bei vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach den §§ 23 und 24 der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) vom 24. September 2002.
2. Der Anspruch auf Fortzahlung der Besoldung oder die Entschädigung wird um die Höhe allfälliger Sonderleistungen des Kantons gemäss dem Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) vom 31. März 2003 gekürzt. Taggeld- und Rentenleistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen sind von den Anspruchsberechtigten geltend zu machen und fallen an den Kanton. Sie können mit der Besoldung verrechnet werden, sofern sie bereits ausbezahlt worden sind.