72
BOM
CH-LU
§ 5b Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin (BOM) - Besoldungsentwicklung
§ 5b BOM · Besoldungsentwicklung
1. Im ersten Amtsjahr richtet sich die Besoldung nach dem niedrigsten Prozentwert des Besoldungsmaximums der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal.
2. Danach erfolgt jährlich auf den 1. März eine Erhöhung der Besoldung um einen Prozentwert des Besoldungsmaximums der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal bis zum Erreichen des maximalen Prozentsatzes nach acht Amtsjahren.