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72 BOM CH-LU

§ 5a Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin (BOM) - Anteilmässiger Anspruch auf Besoldung und Spesen

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§ 5a BOM · Anteilmässiger Anspruch auf Besoldung und Spesen

1. Bei Teilzeitarbeit besteht der Anspruch auf die Besoldung und den pauschalen Spesenersatz anteilmässig entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

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