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BOM
CH-LU
§ 5a Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin (BOM) - Anteilmässiger Anspruch auf Besoldung und Spesen
§ 5a BOM · Anteilmässiger Anspruch auf Besoldung und Spesen
1. Bei Teilzeitarbeit besteht der Anspruch auf die Besoldung und den pauschalen Spesenersatz anteilmässig entsprechend dem Beschäftigungsgrad.