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72 BOM CH-LU

§ 4a Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin (BOM) - Spesenersatz der Mitglieder des Kantonsgerichtes

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§ 4a BOM · Spesenersatz der Mitglieder des Kantonsgerichtes

1. Die Mitglieder des Kantonsgerichtes haben Anspruch auf Spesenersatz gemäss den §§ 22-30 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002.

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