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72 BOM CH-LU

§ 4 Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin (BOM) - Besoldung der Mitglieder des Kantonsgerichtes

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§ 4 BOM · Besoldung der Mitglieder des Kantonsgerichtes

1. Jedes Mitglied des Kantonsgerichtes bezieht eine jährliche Besoldung von 93 bis 101 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für die Fachrichterinnen und Fachrichter.

2. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes erhält eine Zulage von 7 Prozent, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin eine Zulage von 3 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal.

3. Die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten erhalten eine Zulage von 2 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal.

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