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72 BOM CH-LU

§ 3a Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin (BOM) - Spesenersatz des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin

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§ 3a BOM · Spesenersatz des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin

1. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin hat Anspruch auf pauschalen Ersatz der Klein- und Repräsentationsspesen sowie der Reisespesen in der Höhe von 6000 Franken pro Jahr.

2. Im Übrigen richtet sich der Spesenersatz für den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin sinngemäss nach § 1a.

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