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BOM
CH-LU
§ 3 Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin (BOM) - Besoldung des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin
§ 3 BOM · Besoldung des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin
1. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin bezieht eine jährliche Besoldung von 97 bis 105 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal.