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72 BOM CH-LU

§ 1 Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin (BOM) - Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates

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§ 1 BOM · Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates bezieht eine jährliche Besoldung von 110 bis 118 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal.

2. Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin erhält eine Zulage von 8 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal.

Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin (BOM) - Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates § 1a BOM →

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