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717 CH-LU

§ 9 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen - Mitteilung der Entscheide

Bewilligungsverfahren
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§ 9 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen · Mitteilung der Entscheide

1. Die Gemeinde teilt ihre Entscheide der Dienststelle Landwirtschaft und Wald mit. Diese meldet ihre Entscheide der Gemeinde.

2. Entscheide, die Uferbestockungen betreffen, sind überdies der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur mitzuteilen.

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