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CH-LU
§ 8 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen - Bewilligungsbehörde
Bewilligungsverfahren
§ 8 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen · Bewilligungsbehörde
1. Über das Gesuch entscheidet
a. * die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, wenn sich das geschützte Objekt an einem Gewässerabschnitt, der gemäss § 10 Absatz 2 des Wasserbaugesetzes vom Kanton betrieblich zu unterhalten ist, oder in einem Gebiet, für das der Regierungsrat eine Schutzverordnung erlassen hat, befindet.
b. * in den übrigen Fällen die Gemeinde.
2. ...