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717 CH-LU

§ 8 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen - Bewilligungsbehörde

Bewilligungsverfahren
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§ 8 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen · Bewilligungsbehörde

1. Über das Gesuch entscheidet

a. * die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, wenn sich das geschützte Objekt an einem Gewässerabschnitt, der gemäss § 10 Absatz 2 des Wasserbaugesetzes vom Kanton betrieblich zu unterhalten ist, oder in einem Gebiet, für das der Regierungsrat eine Schutzverordnung erlassen hat, befindet.

b. * in den übrigen Fällen die Gemeinde.

2. ...

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