Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
717 CH-LU

§ 5 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen - Nutzung und Pflege

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen · Nutzung und Pflege

1. Zur Förderung der Vielfalt von Pflanzen und Tieren in Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen ist die dem Schutzzweck entsprechende Nutzung und Pflege, insbesondere das periodische Auslichten, gestattet.

2. Bei Uferbestockungen haben die Nutzung und Pflege Rücksicht zu nehmen auf

a. * den ungehinderten Abfluss des Hochwassers,

b. * die Sicherung der Böschung,

c. * die Bestockung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen,

d. * den landschaftstypischen Charakter der Bäume und Sträucher,

e. * die landwirtschaftliche Nutzung des anstossenden Kulturlandes.

3. Ein Abschnitt einer Hecke, eines Feldgehölzes oder einer Uferbestockung darf höchstens alle drei Jahre auf den Stock gesetzt werden. Der auf den Stock gesetzte Abschnitt darf einen Drittel des Gesamtbestandes nicht überschreiten, bei Uferbestockungen höchstens aber 200 m lang sein.

4. Die Bestimmungen sind nicht anzuwenden auf Bäume im Sinn von § 3 Absatz 2b, die sich in Hecken, Feldgehölzen oder Uferbestockungen befinden.

← § 4 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen Zweck § 7 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →