§ 5 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen - Nutzung und Pflege
§ 5 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen · Nutzung und Pflege
1. Zur Förderung der Vielfalt von Pflanzen und Tieren in Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen ist die dem Schutzzweck entsprechende Nutzung und Pflege, insbesondere das periodische Auslichten, gestattet.
2. Bei Uferbestockungen haben die Nutzung und Pflege Rücksicht zu nehmen auf
a. * den ungehinderten Abfluss des Hochwassers,
b. * die Sicherung der Böschung,
c. * die Bestockung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen,
d. * den landschaftstypischen Charakter der Bäume und Sträucher,
e. * die landwirtschaftliche Nutzung des anstossenden Kulturlandes.
3. Ein Abschnitt einer Hecke, eines Feldgehölzes oder einer Uferbestockung darf höchstens alle drei Jahre auf den Stock gesetzt werden. Der auf den Stock gesetzte Abschnitt darf einen Drittel des Gesamtbestandes nicht überschreiten, bei Uferbestockungen höchstens aber 200 m lang sein.
4. Die Bestimmungen sind nicht anzuwenden auf Bäume im Sinn von § 3 Absatz 2b, die sich in Hecken, Feldgehölzen oder Uferbestockungen befinden.