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717 CH-LU

§ 4 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen - Ausnahmebewilligung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen · Ausnahmebewilligung

1. Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt, wenn

a. * die privaten Interessen des Gesuchstellers an der ganzen oder teilweisen Beseitigung von Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen das öffentliche Interesse an deren Erhaltung überwiegen oder

b. überwiegende andere öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern.

2. Wird eine Ausnahmebewilligung erteilt, kann vom Gesuchsteller eine Ersatzanpflanzung verlangt werden.

3. Die Ersatzanpflanzung eines Baumes ist unabhängig vom Stammumfang geschützt. § 3 Absätze 2b und 3 gilt sinngemäss.

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