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§ 3 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen - Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen[[1]](#articletitle_text_fn_434666_2_1_c)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen · Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen[[1]](#articletitle_text_fn_434666_2_1_c)

1. Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen sind geschützt. Als Uferbestockungen gelten Bäume und Sträucher in gruppenweise geschlossenem Bestand sowie Einzelbäume.

2. Ihre vorübergehende oder dauernde Beseitigung ist untersagt, insbesondere

a. die Rodung, das Ausstocken oder das Abbrennen,

b.* das Fällen oder Beseitigen von einzelnen Bäumen in Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen von mehr als 80 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe über dem gewachsenen Boden.

3. Vorbehalten bleiben die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss § 4 und die Nutzungs- und Pflegemassnahmen gemäss § 5.

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