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CH-LU
§ 2 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen · Geltungsbereich
1. Die Verordnung gilt im ganzen Kanton.
2. In Gemeinden, die den Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen selber geregelt haben, ist die Verordnung soweit anzuwenden, als sie einen weitergehenden Schutz bietet. Das gilt auch mit Bezug auf die Vorschriften über das Verfahren um Ausnahmebewilligungen.
3. Die Verordnung ist nicht anzuwenden
a. * auf Wald im Sinn des Bundesgesetzes über den Wald[2],
b. auf Parkanlagen sowie auf Lebhäge, die als Einfriedungen von Liegenschaften und Anlagen dienen.