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§ 12 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen - Strafbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 12 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Schutzobjekt zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

2. Wer gegen die Verbote der §§ 3 Absatz 2, 4 Absatz 3 und 5 Absatz 3 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2b des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken, bestraft.

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