§ 11 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen - Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
§ 11 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen · Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1. Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann verpflichtet werden, die widerrechtlich getroffenen Massnahmen auf eigene Kosten rückgängig zu machen oder die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen.
2. Anstelle des Verursachers kann auch der Grundeigentümer auf seine Kosten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhalten werden, wenn er dem Verursacher das geschützte Objekt überlassen hat und nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhindern, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
3. Lässt sich keine verantwortliche Person feststellen und wird nicht der Grundeigentümer zur Wiederherstellung verhalten, sorgt die Gemeinde für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
4. Die Wiederherstellungsmassnahmen sind vom Grundeigentümer und vom Bewirtschafter zu dulden.