716a
CH-LU
§ 4 Verordnung über den Pflanzenschutz im Rigigebiet
§ 4 Verordnung über den Pflanzenschutz im Rigigebiet
1. Die Betreuung des Pflanzenschutzgebietes wird der Vereinigung «Pro Rigi» übertragen. Diese kennzeichnet das Gebiet durch Tafeln.
2. Das Nähere über Aufgaben und Befugnisse der Pflanzenschutzwächter wird durch einen besonderen Regierungsratsbeschluss geordnet.