Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
716a CH-LU

§ 4 Verordnung über den Pflanzenschutz im Rigigebiet

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über den Pflanzenschutz im Rigigebiet

1. Die Betreuung des Pflanzenschutzgebietes wird der Vereinigung «Pro Rigi» übertragen. Diese kennzeichnet das Gebiet durch Tafeln.

2. Das Nähere über Aufgaben und Befugnisse der Pflanzenschutzwächter wird durch einen besonderen Regierungsratsbeschluss geordnet.

← § 3 Verordnung über den Pflanzenschutz im Rigigebiet [[1]](#articletitle_text_fn_64006_2_1_c) § 5 Verordnung über den Pflanzenschutz im Rigigebiet →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →