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§ 3 Verordnung über den Pflanzenschutz im Rigigebiet

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§ 3 Verordnung über den Pflanzenschutz im Rigigebiet

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann auf Gesuch hin zu Forschungs-, Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen im Sinn von § 2 Absatz 1 gestatten.

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