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§ 2 Verordnung über den Pflanzenschutz im Rigigebiet

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§ 2 Verordnung über den Pflanzenschutz im Rigigebiet

1. Im Pflanzenschutzgebiet sind das Pflücken, das Ausgraben und das Ausreissen wildwachsender Pflanzen verboten.

2. Die bisherige land-, alp- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet.

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