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§ 1 Verordnung über den Pflanzenschutz im Rigigebiet - [[1]](#articletitle_text_fn_64006_2_1_c)

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§ 1 Verordnung über den Pflanzenschutz im Rigigebiet · [[1]](#articletitle_text_fn_64006_2_1_c)

1. An der Rigi auf Gebiet der Gemeinden Greppen, Weggis und Vitznau wird ein Pflanzenschutzgebiet errichtet.

2. Das Pflanzenschutzgebiet setzt sich aus zwei Teilgebieten zusammen, die in einem Plan vom 23. Oktober 1987 (Blätter 1151 und 1171 der Landeskarte der Schweiz 1:25000) eingezeichnet sind.

3. Der Plan liegt in den Gemeinden Greppen, Weggis und Vitznau und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.

[[1]](#articletitle_text_fn_64006_2_1_c) § 2 Verordnung über den Pflanzenschutz im Rigigebiet →

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