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6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. An der Rigi auf Gebiet der Gemeinden Greppen, Weggis und Vitznau wird ein Pflanzenschutzgebiet errichtet.

2. Das Pflanzenschutzgebiet setzt sich aus zwei Teilgebieten zusammen, die in einem Plan vom 23. Oktober 1987 (Blätter 1151 und 1171 der Landeskarte der Schweiz 1:25000) eingezeichnet sind.

3. Der Plan liegt in den Gemeinden Greppen, Weggis und Vitznau und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.

1. Im Pflanzenschutzgebiet sind das Pflücken, das Ausgraben und das Ausreissen wildwachsender Pflanzen verboten.

2. Die bisherige land-, alp- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet.

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann auf Gesuch hin zu Forschungs-, Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen im Sinn von § 2 Absatz 1 gestatten.

1. Die Betreuung des Pflanzenschutzgebietes wird der Vereinigung «Pro Rigi» übertragen. Diese kennzeichnet das Gebiet durch Tafeln.

2. Das Nähere über Aufgaben und Befugnisse der Pflanzenschutzwächter wird durch einen besonderen Regierungsratsbeschluss geordnet.

1. Widerhandlungen gegen § 2 Absatz 1 werden mit Busse bis 2000 Franken bestraft.

1. Diese Verordnung tritt am 15. April 1970 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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