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CH-LU
§ 5 Verordnung über den Pflanzenschutz im Pilatusgebiet
§ 5 Verordnung über den Pflanzenschutz im Pilatusgebiet
1. Neben den Polizei- und Forstorganen sind auch die mit besonderem Ausweis versehenen Pflanzenschutzwächter zur Aufsicht und Kontrolle berechtigt.