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716 CH-LU

§ 5 Verordnung über den Pflanzenschutz im Pilatusgebiet

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§ 5 Verordnung über den Pflanzenschutz im Pilatusgebiet

1. Neben den Polizei- und Forstorganen sind auch die mit besonderem Ausweis versehenen Pflanzenschutzwächter zur Aufsicht und Kontrolle berechtigt.

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