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716 CH-LU

§ 4 Verordnung über den Pflanzenschutz im Pilatusgebiet

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§ 4 Verordnung über den Pflanzenschutz im Pilatusgebiet

1. Die Betreuung des Pflanzenschutzgebietes übernimmt die Vereinigung «Pro Pilatus» und kennzeichnet das Gebiet durch Bronzetafeln.

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